Datenfeld Beförderer

bei Ausfuhranmeldungen in ATLAS AES 3.0

Es ergeben sich aufgrund des ATLAS AES 3.0 Release verschiedenste Änderungen für Ausfuhranmeldungen mit dem IT-Verfahren ATLAS des deutschen Zolls. Hier gibt es nun einige neue verpflichtende Datenfelder, die bisher bei Zollanmeldungen keine Rolle spielten. Gerade in der noch andauernden Anfangsphase der Umstellung führt dies zu Unsicherheiten bei Ausfuhranmeldungen.

AES 3.0

Innerhalb des IT-Verfahren-Atlas ist AES das Ausfuhrverfahren. Dieses wird von AES 2.4 auf AES 3.0 umgestellt. Hierfür lief ursprünglich eine Frist bis zum 16.07.2023, innerhalb welcher die Umstellung für Teilnehmer zu erfolgen hat. Ganz aktuell wurde diese bis zum 29.10.2023 verlängert (Ankündigung der Umstellungsfrist in ATLAS – Info 0380/22).

Datenfeld Beförderer in ATLAS AES 3.0

Eine Änderung betrifft das Datenfeld des Beförderers, dieses ist in AES 3.0 nun verpflichtend. Dies bedeutet bei jeder Ausfuhranmeldung muss grundsätzlich der Beförderer, also in der Regel der entsprechende Spediteur samt EORI-Nummer angegeben werden. Jedoch sind in der Praxis auch Konstellationen denkbar, in denen der Beförderer zum Zeitpunkt der Ausfuhrzollanmeldung nicht bekannt ist oder nur vermutet werden kann. Es stellt sich somit die Frage, wie dieses verpflichtende Datenfeld ohne entsprechende Daten zu füllen ist.

Hierzu ATLAS– Info 0393/23:

  • Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.
  • Bleibt das Feld frei, dann gilt der Anmelder als Beförderer.

Die erste Alternative wirft die Frage auf, wie ein mutmaßlicher Beförderer zu ermitteln ist. In einer Konstellation, in der eine Spedition beauftragt wird und diese sich Tochtergesellschaften oder dritten Gesellschaften zur Beförderung bedient, gibt es zumindest genügend Anhaltspunkte, um hinsichtlich der Identität des Beförderers nicht völlig ins Blaue hinein raten zu müssen.

Dementsprechend bleibt immerhin trotz der Eigenschaft als „verpflichtendes“ Datenfeld die Möglichkeit, dieses auszulassen. Mit der Folge, dass der Anmelder im Rahmen der Zollanmeldung als Beförderer angesehen wird. Jedoch erscheint dies bei Unbekanntheit des Beförderers als unbefriedigende Lösung. Besonders, wenn dies dem inhaltlich ebenfalls verpflichtend anzugebenden Incoterm (International Commercial Terms – internationaler Standard für die Angabe von Lieferbedingungen) widerspricht.

EORI-Nummer des Beförderers

Ist der Beförderer bekannt, stellt sich das Problem, dass die EORI-Nummer des Beförderers sprich der Spedition in der Regel unbekannt bleibt. In den meisten Fällen werden EORI-Nummern, aufgrund der Möglichkeit des Missbrauchs nicht gerne herausgegeben.

Denkbar ist zumindest, dass mit der EORI-Nummer Zollanmeldungen in falschen Namen vorgenommen werden können.

Hat die Spedition zugestimmt, dass ihre EORI-Nummer bei Zollanmeldung angegeben werden darf, erscheint diese später nicht auf dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD). Ein weiteres Missverständnis besteht hier häufig im Unterschied zwischen Beförderer und Ausführer. Ausführer bleibt grundsätzlich der, der die Sendung veranlasst und nicht die Spedition, derer sich zum Transport bedient wird. Demnach sollte bei den Speditionen zumindest die EORI-Nummern unter Schilderung der zuvor beschriebenen Umstände erfragt werden, um diese bei Ausfuhranmeldung angeben zu können.

Neben der Anfrage beim Beförderer selbst besteht hier keine Möglichkeit, die EORI Nummer anderer herauszufinden.

Es besteht lediglich die Möglichkeit, eine bekannte EORI Nummer per EORI-Check über https://ec.europa.eu/taxation_customs auf ihre Validität zu überprüfen.

Diese kann dann im Datenfeld verwendet werden. Darüber hinaus kann auch die TCUI-Nummer des Beförderers angegeben werden.

Fazit

Ein endgültiger und ernsthafter Vorschlag, wie bei Unbekanntheit des Beförderers zu verfahren ist oder bei Unbekanntheit der EORI-Nummer des Beförderers, kann aktuell hier nicht gegeben werden. Letztlich wird man in solchen Konstellationen dem Einzelfall angepasst über die Frage, ob oder wie dieses Datenfeld zu füllen ist, entscheiden müssen. Jedenfalls ist es durchaus zu empfehlen bei Speditionen bezüglich deren EORI-Nummern anzufragen, mit dem Zweck diese bei der Zollanmeldung verwenden zu dürfen. So ist sicher gewährleistet, dass die Ausfuhr reibungslos durchgeführt werden kann. Ansonsten bleibt letztlich immer noch die Möglichkeit, dieses Datenfeld mit beschriebener Folge auszulassen.

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