Unterlagencodierungen

im Ausfuhrverfahren Atlas AES

Bei Ausfuhranmeldungen im IT Verfahren ATLAS (AES) des deutschen Zolls ist es gegebenenfalls notwendig, sogenannte Unterlagencodierungen hinzufügen. In manchen Fällen ist es womöglich nicht zwingend, jedoch zu empfehlen. Die meisten dieser Unterlagencodierung stehen in Zusammenhang mit der Exportkontrolle. Um jene Unterlagencodierungen und wann diese hinzugefügt werden sollten, dreht sich dieser Beitrag.

Die Bedeutung von Unterlagencodierungen in ATLAS (AES)

Unterlagencodierungen im Rahmen der Ausfuhranmeldung in ATLAS (AES) sind grundsätzlich Codes wie bspw. Y901, die im hierfür vorgesehenen Feld eingetragen werden. Solche Codierungen im Zusammenhang mit der Exportkontrolle drücken aus, dass Güter ausgeführt werden dürfen, ohne dass es einer Genehmigung bedarf, sogenannte Negativcodierungen (Negativcodierung beginnen häufig mit dem Buchstaben „Y“). Oder durch entsprechende Unterlagencodierung wird erklärt, über eine solche Genehmigung zu verfügen. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus verschiedenen Rechtsquellen wie u.a. dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Dual-Use-Verordnung der EU (Verordnung (EU) 2021/821), aber auch aus Embargo-Verordnungen.

Häufig herrscht bei Ausführern die Meinung, nicht von diesen Vorschriften betroffen zu sein, da man ja keine Waffen oder anderen militärischen Güter verkauft und versendet. Dies täuscht jedoch, denn insbesondere die Dual-Use-Verordnung enthält Güter, die sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich verwendet werden können. Die Anhänge dieser Verordnung enthalten äußerst vielfältige und detaillierte Aufzählungen solcher Güter. Außerdem sind die Aufzählungen dieser Verordnung nicht abschließend, da durch den Verwendungszweck beim Käufer eine Genehmigungspflicht entstehen kann, die vom Ausführer beim Versand der Waren beachtet werden muss.

Insgesamt können Verstöße gegen die geltenden Vorschriften weitreichende Folgen haben, die letztlich nicht nur das Unternehmen treffen.

Verstöße werden hier mit Geldstrafen für die Verantwortlichen in den Unternehmen persönlich (i.d.R. nicht für das Unternehmen) oder sogar mit Gefängnisstrafen geahndet. In jedem Fall wirken sich Strafen gegen Angehörige des Unternehmens auch immer für das Unternehmen als Ganzes äußerst negativ aus.

Übersicht über die häufigsten Unterlagencodierungen im Bereich Exportkontrolle und ihre Bedeutung

Codierungen für Genehmigungspflicht von Dual-Use Gütern

  • X060: für Güter, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung erteilt wurde
  • X070: für Güter, für die eine Sammelausfuhrgenehmigung erteilt wurde
  • X061, X062, X063, X064, X065, X066, X067 bzw. X068: für die Anmeldung einer allg. Genehmigung der EU
  • X071: für die Anmeldung einer nationalen Allgemeinen Genehmigung
  • X072: für die Anmeldung einer Durchfuhrgenehmigung nach Artikel 7 der Dual-Use-VO

Negativcodierungen zur Ausfuhr

  • Y901: die zur Ausfuhr bestimmten Güter sind nicht von Anhang I der Dual-Use-VO erfasst
  • Y920: die zur Ausfuhr bestimmten Güter und Technologien sind nicht von der jeweiligen Embargo-VO erfasst
  • 3LNA/81 bzw. 3LNA/(Länderkürzel): die zur Ausfuhr bestimmten Güter sind nicht von der gemeinsamen Militärgüterliste/Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst
  • 3LNA/812: die zur Ausfuhr bestimmten Güter sind nicht von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfasst
  • 3LNA/83: die zur Ausfuhr bestimmten Güter sind von Teil I Abschnitt B erfasst, unterliegen jedoch aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß § 8 Abs. 3 AWV keiner Ausfuhrbeschränkung
  • Y904 bzw. Y906: die zur Ausfuhr bestimmten Güter sind nicht vom Warenkreis der Anhänge II bzw. III und IV der Anti-Folter-VO (EU) 2019/125 erfasst

Y-Codierungen mit Bezug zu ukrainischen Regionen

  • Y994: Die Güter und Technologien unterliegen nicht den Ausfuhrverboten gemäß Artikel 2 Abs. 1 bzw. Artikel 2a Abs. 1 VO(EU) Nr. 833/2014
  • Y995: Die Güter und Technologien unterliegen nicht den Ausfuhrverboten gemäß Artikel 3b Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014
  • Y984: die zur Ausfuhr bestimmten Waren sind nicht für die Regionen Cherson, Donezk,
    Luhansk und Saporischschja bestimmt
  • Y997: die in Anhang II der VO aufgeführten Güter und Technologien sind nicht für die
    Krim oder Sewastopol bestimmt (Artikel 2b Abs. 1 VO (EU) Nr. 692/2014)
  • Y998: Es gibt keinen hinreichenden Grund für die Annahme, dass die Waren auf der
    Krim oder in Sewastopol verwendet werden sollen (Artikel 2b Abs. 3 VO (EU)
    Nr. 692/2014)

Ausführlich sind alle Unterlagencodierungen, ihre Bedeutung etc. im „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ des deutschen Zolls aufgeführt.

Ermittlung der richtigen Unterlagencodierung

Grundsätzlich ist für jede Zolltarifnummer ein Abgleich mit der EZT-Datenbank vorzunehmen. Sie können diese unter https://auskunft.ezt-online.de kostenfrei einsehen. In EZT sind für die jeweiligen Zolltarifnummern nötigen Bedingungen, die sich aus den verschiedenen Rechtsquellen aktuellstem Stand ergeben, abrufbar. Diese Bedingungen für die jeweilige Ware bzw. für das jeweilige Zielgebiet müssen dann von ihnen geprüft werden. Eine ggf. dann benötigte Unterlagencodierung kann nach erfolgter Prüfung hinzugefügt werden. Empfehlenswert ist hier eine Softwarelösung, bei der das entsprechende Prüfergebnis dann hinterlegt werden kann.

Doch muss eine solche Prüfung vor Angabe einer Unterlagencodierung bei der Ausfuhranmeldung in jedem Fall stattgefunden haben. Auch wenn das Ergebnis daraufhin in einer Software hinterlegt wird, muss darüber hinaus ein System eingerichtet werden, um beispielsweise auf Gesetzesänderungen, welche das Ergebnis beeinflussen könnten, dynamisch reagieren zu können. Eine einmal erfolgte Prüfung und deren Ergebnis kann keineswegs ohne Kontrollmechanismen starr für die Zukunft übernommen werden.

Eine solche Prüfung samt EZT Abgleich ist jedoch nicht immer einfach. Speziell in der Dual-Use-Verordnung sind sehr technische Beschreibungen einer Ware angeführt, die bei Zutreffen eine Genehmigungspflicht zur Folge haben.

Zur Verdeutlichung des Problems:

Es wäre z.B. denkbar, dass Kettenöl für Fahrräder mit der Zolltarifnummer 34039900 von einem Genehmigungsvorbehalt der Dual-Use-Verordnung betroffen ist. Hier zu finden sie in der EZT-Datenbank einen Hinweis, dass u.U. eine Ausfuhrgenehmigung im Sinne der Dual-Use-Verordnung benötigt wird. Unter Fußnoten werden Sie durch die Datenbank auf Ordnungsnummern des Anhang I der Verordnung verwiesen.

Unter einer solchen Ordnungsnummer (hier 1C006) finden Sie folgende Beschreibung von Eigenschaften im Anhang I der Verordnung:

Auszug Anhang I Verordnung (EU) 2021/821 „Dual-Use-Verordnung“

Um nun prüfen zu können, ob die betreffende Ware unter diese Beschreibung fällt, sind umfassende Kenntnisse hinsichtlich der Beschaffenheit dieser nötig. Aufgrund der Komplexität ist hier in der Regel die Zusammenarbeit mit Technikern, Chemikern usw. unabdingbar.

Der Abgleich mit den aufgeführten Gütern in den Anhängen solcher Verordnungen ist jedoch keineswegs ausreichend, vielmehr, darf ein Blick in die zugehörigen Regelungen nicht fehlen. Dies führt vor Augen, dass eine solche Prüfung nicht immer ganz einfach ist. Zumal hier außerdem zu beachten ist, dass auch einzelne Bestandteile der Güter womöglich selbiger Prüfung zu unterziehen sind. Diese Bestandteile haben jedoch häufig eine andere Zolltarifnummer als die Hauptware an sich. Eine Prüfung nur anhand der Zolltarifnummer ist somit lückenhaft.

Nach erfolgter Prüfung kann im vorangegangen Beispiel die Unterlagencodierung Y901 bei der Ausfuhranmeldung in ATLAS angegeben werden, sofern keine Vorschrift der Dual-Use-Verordnung entgegensteht und entsprechend keine Genehmigung benötigt wird.

Darüber hinaus können auch nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistete Güter von einem Ausfuhrverbot betroffen sein. Dies ergibt sich aus Art 4 und Art 5 der Dual-Use-VO, hierbei handelt es sich um einen sogenannten „catch-all-Tatbestand“. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ausführer Kenntnis darüber hat, dass die Güter zur militärischen Endverwendung in einem Embargoland bestimmt sind.

Eine denkbare Konstellation könnte demnach so aussehen, dass der Empfänger im Drittland beabsichtigt, die Güter selbst weiter zuliefern, und zwar in ein Waffenembargoland (z.B. Russland) und hier sollen diese im Sinne der Dual-Use-Verordnung militärisch verwendet werden. Entscheidend ist nun für Sie als Ausführer, dass in ihrem Unternehmen keine Kenntnis hierüber besteht. Kenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass Sie aktiv Ermittlungen anstellen müssen über einen möglich Endverwendungszweck. Sie dürfen sich jedoch auch nicht offensichtlichen Anhaltspunkten verschließen, außerdem scheint es wohl zumindest zumutbar sicherzustellen, dass im eigenen Unternehmen keine Informationen bekannt sind, die auf eine solche Endverwendung schließen lassen.

Haben Sie solche Kenntnisse, muss das BAFA informiert werden, welches dann über eine etwaige Genehmigungspflicht entscheidet.

Fazit

Fehlende Unterlagencodierungen sind ein häufiges Problem bei der Ausfuhranmeldung, wie aus den vorangegangenen Informationen deutlich wird, dies sollte jedoch nicht leichtfertig behandelt werden. Unterlagencodierungen stellen rechtsverbindliche Erklärungen dar, für die der Ausführer haftet. Gleichermaßen erklären sie als Ausführer ohne die Angabe von diesen „ich versende keine genehmigungspflichtigen Waren“, befindet sich trotzdem eine solche in der Sendung, führt dies im Nachhinein zu großen Problemen. Hier spielt es keine Rolle, dass der Zoll die Sendung „durchgewunken“ hat, denn im Nachhinein schaut sich ggf. die Staatsanwaltschaft diesen Vorgang genauer an.

Zur Vermeidung solcher Folgen sollten sie ein Internal Compliance Programme (ICP) in ihrem Unternehmen implementiert haben. Durch ein solches Programm wird eine ordnungsgemäße Exportkontrolle in ihrem Unternehmen erst ermöglicht. Durch welche letztlich auch sichergestellt werden soll, dass, falls nötig, die richtige Unterlagencodierung ermittelt und hinzugefügt werden kann.

Zollberatung durch CLS

Wir können sie unterstützen bei der Wahl der richtigen Unterlagencodierung sowie der damit einhergehenden Prüfung der anzuwendenden Vorschriften. Oder wir helfen Ihnen, ein effektives „Compliance-Programme“ in Ihrem Unternehmen aufzubauen.

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