CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism

Überblick und Handlungsansätze

Der CBAM betrifft ab 1.10.2023 alle von dessen Anwendungsbereich erfassten Importe und begründet für die betreffenden Importeure Pflichten, die mit großem organisatorischem Aufwand verbunden sind. Zwar beginnt zunächst eine Übergangsphase, doch auch während dieser müssen Betroffene einiges leisten. Der folgende Beitrag soll einen ersten Überblick zur Funktionsweise dieses Mechanismus verschaffen und erste mögliche Handlungsansätze darstellen.

Bedeutung

Der Carbon Border Adjustment Mechanism abgekürzt CBAM stellt ein CO₂-Grenzausgleichssystem
in Form eines zweiten Emissionshandels neben dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU-EHS) dar. Zur Erklärung, das EU-EHS ist ein Instrument der EU, um den Klimawandel zu bekämpfen. Es soll der Wirtschaft ein Anreiz geschaffen werden, selbst den CO₂-Ausstoß zu reduzieren. Die EU legt hierbei einen Grenzwert fest, wie viel CO₂ durch die EU ausgestoßen werden darf. Dem Grenzwert entsprechend gibt es eine bestimmte Anzahl an Zertifikaten, welche von Unternehmen erworben werden. Jedes Unternehmen darf nur soviel CO₂ ausstoßen wie es Zertifikate hierfür besitzt.
Um zu verhindern, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder verlagern, in denen es keine Grenzwerte gibt und dann Produkte aus diesen Ländern wieder in die EU importiert werden und so das EU-EHS umgangen wird, hat man den CBAM eingeführt.
Der CBAM beinhaltet deshalb einen zweiten Emissionshandel nur für Importe. Hier gibt es im Gegensatz zum EU-EHS keine Obergrenze, eine solche ist in Zukunft auch nicht vorgesehen. Jedoch dürfen nur so viele CBAM-Güter (wie z.B. Eisen- und Stahlerzeugnisse) von einem Unternehmen entsprechend der erworbenen CBAM-Zertifikate importiert werden.

CBAM – Übergangsphase

Ab 1.10.2023 beginnt die sog. Übergangsphase, welche bis zum 31.12.2025 andauert gem. Art 36 Abs. 2 lit b CBAM-VO. Ab Beginn dieser Phase sind Importeure verpflichtet, für jedes Quartal einen CBAM-Bericht abzugeben, Art 35 Abs.1 CBAM-VO. Dieser Bericht muss bis einen Monat nach Quartalsende abgegeben werden. Der erste Bericht ist somit zum 31.01.2024 abzugeben.
In der Übergangsphase besteht noch keine Pflicht zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten, jedoch kann die Nichteinhaltung der Pflicht zur Abgabe eines Berichts von Behörden mit Sanktionen bestraft werden. Insgesamt dient die Übergangsphase hauptsächlich zur Ermittlung von Daten.

CBAM – Anwendungsbereich

CBAM umfasst folgende Sektoren:

  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Wasserstoff

Der Anwendungsbereich wird gem. Anhang I der CBAM-VO anhand von Zolltarifnummern bestimmt. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind Sendungen, deren Wert 150 € nicht übersteigen gem. Art 2 Abs. 3 lit a)-c) CBAM-VO.

CBAM – Bericht

Der CBAM-Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Die Gesamtmenge der Waren in Megawattstunden oder Tonnen (aufgeschlüsselt nach den
    herstellenden Anlagen im Ursprungsland)
  • Ihre tatsächlichen grauen Emissionen pro Mengeneinheit
  • Ihre tatsächlichen gesamten indirekten Emissionen pro Mengeneinheit
  • Ihre tatsächlichen gesamten indirekten grauen Emissionen
  • Den im Ursprungsland entrichteten CO₂-Preis (unter Berücksichtigung etwaiger Rabatte
    oder sonstiger Kompensationen)

Von der Berichtspflicht ausgeschlossen sind Veredelungserzeugnisse im Verfahren der passiven
Veredlung und Rückwaren gem. Art. 34 Abs. 2 lit. a) und b) CBAM-VO.

Ermittlung der spezifischen grauen Emissionen einer Ware

Art. 3 Nr. 22 CBAM-VO definiert den Begriff „graue Emissionen“ als „direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV (CBAM-VO) festgelegten und in den gemäß Art. 7 Abs. 7 (CBAM-VO) erlassenen Durchführungsrechtsakten näher beschriebenen Verfahren berechnet werden. Die Angabe erfolgt in Tonnen CO₂-Äquivalent pro Tonne Ware, bzw. pro Megawattstunde (Art. 35 Abs. 2 Buchst. b CBAM-VO).

Die Grundformel zur Ermittlung grauer Emissionen (Anhang IV zur CBAM-VO):

Die spezifischen grauen Emissionen einer Ware (SEEg) ergeben sich aus den einer Ware zugeordneten Emissionen des Herstellungsprozesses in einer bestimmten Anlage (AttrEmg) geteilt durch die sogenannte Aktivitätsrate (ALg).

Mit Aktivitätsrate (ALg) ist die Gesamtmenge aller in der Herstellungsanlage produzierten Waren einer Warenart in dem gewählten Berichtszeitraum gemeint. Die zugeordneten Emissionen (AttrEmg) setzen sich zusammen aus den direkten Emissionen (DirEm) und den indirekten Emissionen (IndirEm) aus dem Herstellungsprozess dieser Ware. Direkte Emissionen (DirEm) sind solche, die im Herstellungsprozess selbst anfallen (bspw. Freisetzung von CO₂ beim Verarbeiten der Rohmaterialien zu Zementklinker). Indirekte Emissionen (IndirEm) sind diejenigen Emissionen, die bei der Erzeugung des Stromes entstanden sind, der im Herstellungsprozess der Waren verbraucht wurde.“

Grundsätzlich sind die grauen Emissionen mit konkreten Werten zu ermitteln (Art 4 Abs. 1 u. 2 CBAM Bericht-VO). Doch wird dies aus verschiedenen Gründen nicht immer einfach sein und aktuell dürfte die Beschaffung der benötigten Werte in der Kürze der Zeit schwierig sein.

Sind die Daten nicht zu beschaffen, ist auch die Nutzung von Standardwerten möglich (Art 4 Abs.3 CBAM-Bericht-VO). Dies ist jedoch als Ausnahmereglung zu verstehen und laut dieser Regelung pauschal zunächst nur bis 31.07.2024 möglich. Solche Standardwerte sollen von der EU-Kommission bis Ende des Jahres veröffentlicht werden, aktuell liegen diese Standardwerte jedoch noch nicht vor. Weiter ist mit Einschränkung auch eine Schätzung der Werte möglich. Dies gilt aber nur für komplexe Waren und nur für 20 % der grauen Emissionen dieser.

Ermittlung des im Drittland gezahlten CO₂-Preises

Außerdem ist über gezahlte CO₂-Preise in Drittländern für in die EU eingeführte Güter zu berichtden. Die Angaben umfassen: die Art der CO₂-Bepreisung, evtl. Abzüge und Erstattungen, den Betrag und Angaben zu den einschlägigen Rechtsvorschriften.

CBAM – Übergangsregister

In der Übergangsphase bis 2026 sind die CBAM-Berichte im CBAM-Übergangsregister vorzulegen. Der Betrieb dieses Übergangsregisters obliegt der EU-Kommission, die national zuständigen Behörden und Zollbehörden haben hierauf Zugriff. Die EU-Kommission prüft, ob die Berichtspflichten eingehalten werden und kann hierzu auch auf Daten der Zollbehörden zugreifen.
In der Übergangsphase sind die Zollbehörden, jedoch nicht weiter in den CBAM-Prozess involviert. Von den Zollbehörden soll aber bei Zollanmeldungen auf die Pflichten, welche aus der Einfuhr von CBAM-Waren hinsichtlich CBAM-Bericht entstehen hinweisen. Ab 2026 sollen die Zollbehörden weitergehend involviert sein. Für die Einfuhrzollanmeldung soll es dann vorrausichtlich eine Unterlagencodierung für die Einfuhr von CBAM-Waren geben (mehr zu Unterlagencodierungen finden Sie hier).

Handlungsansätze

Grundsätzlich werden hier vier Schritte seitens der EU angegeben, die befolgt werden sollen, um die Vorgaben des CBAM in der Übergangsphase zu erfüllen.

Schritt 1: Anwendungsbereich – es ist zu ermitteln, ob Güter importiert werden, die vom Anwendungsbereich des CBAM erfasst sind.

Schritt 2: Zeitspanne – es sind alle CBAM-Güter zu erfassen, die innerhalb eines Quartals während der Übergangsphase importiert werden.

Schritt 3: Daten sammeln – zu CBAM-Gütern sind alle relevanten Daten von den Herstellern zu sammeln.

Schritt 4: Gezahlter CO₂ Preis im Drittland – es sind Daten zu sammeln, ob und in welcher Höhe bereits CO₂ Preise in Drittländern gezahlt wurden.

Das Befolgen dieser Schritte klingt zunächst plausibel und verhältnismäßig simpel. Jedoch betrachtet man zuvor Beschriebenes zur Funktionsweise des CBAM und bedenkt, dass hier nur an der Oberfläche der Grundzüge dieses Systems gekratzt wurde, wird man bei weiterer Befassung mit dem Thema schnell erkennen, wie komplex sich dies gestalten kann. Werden nämlich CBAM-Waren in größerem Stil importiert, ist es schon nicht einfach ein System zum Erfassen einzelner CBAM-Waren als solche innerhalb eines Importvorgangs bestehend aus verschiedensten Waren zu implementieren. Man denke an Stahlschrauben verschiedenster Art, die nicht einzelnen, sondern als Teil großer Sendungen importiert werden und solche Sendungen bestehen häufig aus vielen Waren, die aufgrund ihrer Einreihung im Zolltarif überwiegend nicht vom Anwendungsbereich des CBAM erfasst sind.

Erfasst man die Waren ist das größte Problem die relevanten Daten überhaupt aus den Herstellungsanlagen zu besorgen.

Hierzu hat die EU ein aufwendiges Excel veröffentlicht, mithilfe dessen die notwendigen Daten von den Betreibern der Anlagen eingeholt werden können. Dieses finden Sie hier.

Auch beim Betrachten dieser Exceldatei wird man schnell feststellen, wie aufwendig das Sammeln der Daten sein kann. Wie zuvor geschildert, sind i.d.R. auch die Emissionen der Vorläuferstoffe zu ermitteln. Außerdem sind unterschiedliche Produktionswege zu berücksichtigen und das gegebenenfalls sogar für am Schluss identische Endprodukte.

Ein weiteres Problem, das hier auftreten kann, liegt darin, dass Hersteller in Drittländern womöglich die geforderten Daten gar nicht herausgeben möchten. Hier bedarf es im Vorfeld gegebenenfalls Vertragsklauseln, die Hersteller zur Herausgabe dieser Daten verpflichten.

Fazit

Der CBAM umfasst somit viele Pflichten, die Wirtschaftsbeteiligte als Importeure der betreffenden Waren schon in der Übergangsphase ab 01.10.2023 einhalten müssen. Das Regelwerk ist umfangreich und komplex, dementsprechend sollte sich hierüber umfassend informiert werden und es sollten Prozesse im Unternehmen implementiert werden, um den Vorgaben praxisgerecht folgen zu können. Der Zweck des CBAM ist sicherlich nachvollziehbar, ob die Umsetzung im Einzelnen gelungen ist, wird sich zeigen, wobei schon jetzt die Vermutung angestellt werden kann, dass viele Regelungen überstürzt getroffen wurden. Letztlich bleibt es auch hier wieder an den Unternehmen selbst mit großem Aufwand den Vorgaben gerecht zu werden.

Zollabwicklung der Importe inklusive CBAM wir können Sie unterstützen.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung der Vorgaben oder benötigen Sie einen Partner für die Einfuhrzollanmeldung und Abgabe des CBAM Berichts wir können Ihnen helfen.

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