Aufnäher "Zoll" auf dem Diensthemd eines Zollbeamten

ATLAS-Release AES 3.0

Ein Überblick zu den wesentlichen Änderungen.

Mit dem ATLAS Release AES 3.0 durch den deutschen Zoll ergeben sich einige Änderungen, welche bei Umstellung für Teilnehmer am IT-Verfahren zu beachten sind. Hierzu einer kurzer Überblick zu den wesentlichen Änderungen.

1. Beförderer

Verpflichtend ist nun die Angabe des Beförderers samt EORI-Nummer. Zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung stehen diese Informationen, insbesondere die EORI-Nummer des Beförderers häufig nicht zur Verfügung. Welche Möglichkeiten in einem solchen Fall bestehen und deren Auswirkungen können Sie in unseren Beitrag zum Datenfeld Beförderer in AES 3.0 nachlesen.

2. Inländischer Verkehrszweig und Kennzeichen des Beförderers

Ein weiteres jetzt verpflichtendes Datenelement, welches zuvor nur optional war, ist der inländische Verkehrszweig sowie das Kennzeichen des Beförderers (ATLAS-Info 0393/23). Der inländische Verkehrszweig sieht in der Praxis häufig so aus, dass die zu versendenden Güter zunächst per LKW zum Flughafen befördert werden. Der bei Zollanmeldung anzugebende inländische Verkehrszweig wäre hier somit „Straßenverkehr“. Weitere zur Verfügung stehende Verkehrszweige sind u.a. „Eisenbahnverkehr“, „Seeverkehr“, „Luftverkehr“ oder bspw. auch „Postsendungen“. Im Falle des LKW-Transports zum Flughafen handelt es sich eben um „Straßenverkehr“. Hier ist also zusätzlich das amtliche Kennzeichen des LKW anzugeben. Dieses wird häufig zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht bekannt sein.

In diesem Fall ist ATLAS – Info 0393/23 folgende Vorgehensweise zu entnehmen:

Ist das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

Darüber hinaus ist bei anderen inländischen Beförderungsarten das Kennzeichen oder die Nummer bzw. der Name anzugeben, zum Beispiel: Zug- und Waggonnummer bei Eisenbahnverkehr als Inländischer Verkehrszweig.

3. Verkehrszweig an der Grenze und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Zuzüglich zum Verkehrszweig an der Grenze ist ebenfalls das Kennzeichen des Beförderers anzugeben, hier desjenigen, der die Grenze der EU überquert. Bei Drittlandsendungen wird es sich häufig um „Flugverkehr“ handeln. In diesem Fall ist die IATA-Flugnummer und die Registriernummer des Luftfahrzeugs anzugeben. Sind diese Kennzeichen bzw. Nummern zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, gelten entsprechende Ausführungen zum vorherigen Punkt.

4. Sicherheitsdaten

Grundsätzlich ist für Ausfuhren eine Vorabanmeldung abzugeben (Art. 263 Abs. 1 UZK), dies erfolgt in der Regel jedoch durch die Ausfuhranmeldung selbst. Dementsprechend hat diese alle vorgeschriebenen sicherheitsrelevanten Daten wie die Vorabanmeldung selbst zu enthalten (Art 263 Abs. 4 UZK).

Sicherheitsrelevante Daten dienen dem Zoll zur Vornahme einer Risikoanalyse. Diese dient wiederum vor dem Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union der Gewährleistung der Sicherheit und zur Gefahrenabwehr innerhalb der EU und in den betreffenden Drittländern.

Sicherheitsrelevante Daten sind:

  • die Kennnummer für besondere Umstände (reduzierter Datensatz für eine
    Expressgutsendung)
  • der Beförderer
  • die Beförderungskosten
  • die von der Sendung zu durchfahrende Länder
  • die Kennzeichnung von Gefahrgut

In AES 3 hat nun durch die Angabe „2“ im Datenelement „Sicherheit“ (11 07 000 000) die Information zu erfolgen, dass die Vorabanmeldung mittels Zollanmeldung erfolgt. Hingegen darf die Angabe „0“ in diesem Datenfeld nur in Ausnahmefällen erfolgen. Dies sind solche, in denen die Angabe von sicherheitsrelevanten Daten nicht erforderlich ist. Bspw. beim Warenverkehr zwischen steuerlichen Sondergebieten innerhalb der EU, hierzu zählen unter anderem die Kanarischen Inseln.

Fazit

Die Umstellung auf das Ausfuhrverfahren AES 3.0 bringt einige Änderungen und zusätzlichen Aufwand bei der Ausfuhranmeldung. Die Frist für die endgültige Umstellung von AES 2.4 auf AES 3.0 wurde bereits verschoben. Aktuell ist vorgesehen, dass die Umstellung für Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS bis zum 29.10.2023 zu erfolgen hat. Unter anderem durch die zuvor beschriebenen Änderungen, kann es zu einigen Unwägbarkeiten kommen. Deshalb ist es ratsam, die Umstellung frühzeitig vor Ablauf genannter Frist durchzuführen.

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Unsere CLS-Software ist bereits seit Anfang des Jahres auf AES 3.0 umgestellt. Wir haben mit der Handhabung der Änderungen durch dieses Release bereits umfänglich Erfahrung sammeln können.

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